Grundlagen

Ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen beschreibt unter Berücksichtigung baulicher, technischer und/oder organisatorischer Belange, die für die sichere Durchführung einer Veranstaltung relevant sind, mit welchen Maßnahmen ein auf die Veranstaltung abgestimmtes Schutzniveau erreicht wird.

Gemäß § 38 Abs. VstättV ist der Betreiber für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Damit wird die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers bzw. des Veranstalters statuiert.

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters

Kommt es infolge der mangelhaften Verkehrssicherung zu einem Schadensfall auf dem Veranstaltungsgelände, sei es personeller oder materieller Schaden, so ist der Veranstalter in der Schadensersatzpflicht. Diese zivilrechtlichen Ansprüche leiten sich aus dem § 823 BGB31 her. Davon unbenommen bestehen die strafrechtlichen Aspekte, die der Veranstalter erfüllt haben kann.

Namentlich wären dies klassischerweise Körperverletzungsdelikte in fahrlässiger Begehungsweise, sprich durch Unterlassung, also mangelhafter Verkehrssicherung. Letztlich können durch den Veranstalter Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einer Veranstaltung begangen werden.

Sicherheitskonzept bei Großveranstaltungen außerhalb der VstättV

Derzeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen, nach denen Veranstalter Sicherheitskonzepte analog § 43 VstättV für Veranstaltungen außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten erstellen müssen. Eine Verpflichtung hierzu kann sich für den Veranstalter allenfalls zivilrechtlich aus Haftungsfragen (Ausschluss eines Organisationsverschuldens) stellen.

Vorbeugen ist besser als heilen

Die Erfahrung zeigt, dass eine sorgfältige Planung die größte Gewähr für einen sicheren Ablauf am Tag der Veranstaltung bietet. Fehler und Unterlassungen in dieser Phase sind im Verlauf der Veranstaltung nur schwer oder gar nicht zu korrigieren. Dort wo viele Menschen zusammen kommen, entstehen allerdings allein durch das hohe Besucheraufkommen Gefährdungslagen. Es gibt jedoch keine verbindliche Gesetzmäßigkeit, wonach große Veranstaltungen automatisch gefährlich und kleine ungefährlich sind.

Jeder Besucher muss sich jederzeit frei, ohne Gefahren, äußere Einflüsse und mittels eigener Entscheidung innerhalb des Besucherbereichs bewegen können. Die Gefahr entsteht nicht durch die Panik, die Panik entsteht durch die Gefahr!

 

 

Was sind die Pflichten nach §§ 38-40 bay.VstättV

Verantwortliche Personen

Betreiber der Versammlungsstätte (§ 38)

Betreiber im Sinne der VStättV ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Versammlungsstätte hat. Dies ist normalerweise der Eigentümer. Der Betreiber ist für die  Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ist umfassend und bezieht sich auf die Beachtung der Bau- sowie der Betriebsvorschriften aber auch auf die üblichen Verkehrssicherungspflichten. Der Betreiber kann Verpflichtungen durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. In diesem Fall wird der Betreiber nur von der Anwesenheitspflicht vor Ort befreit. Im Übrigen wird der Veranstalter aber nicht allein verantwortlich, sondern neben dem Betreiber mit verantwortlich. Die Gesamtverantwortung des Betreibers bleibt also unberührt.

Ansprechpartner des Veranstalters

Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung.
Er ist nicht zu verwechseln mit dem Veranstaltungsleiter!

Veranstaltungsleiter (§ 38)

Der Veranstaltungsleiter ist eine entscheidungsbefugte Person, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Der Betreiber kann selbst eine geeignete Person zum Veranstaltungsleiter benennen, bspw. einen Mitarbeiter. Der Betreiber kann aber auch den Veranstalter verpflichten, einen Veranstaltungsleiter zu stellen. Der Veranstaltungsleiter muss dann aber mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut (!) sein. Eine einmalige Einweisung “Hier ist der Notaus-Schalter” reicht nicht aus, da der Veranstalter dann noch immer nicht “vertraut” ist: Er wäre vertraut, wenn er die Einrichtungen auch im Notfall (z. B. bei Panik) beherrscht.

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (§ 39)

In diesem Paragraphen der VstättV wird die Qualifikation des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik definiert. Diese sind z.B. (§39/1) die geprüften Meister für Veranstaltungstechnik. Die Aufgaben ergeben sich dann aus §40.

Aufgaben und Pflichten Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (§ 40)

Da der Betrieb einer Versammlungsstätte nur bei einwandfrei funktionierenden Sicherheitseinrichtungen zulässig ist, ist der Betrieb einzustellen, wenn auch nur eine dieser Anlagen nicht betriebsfähig ist. Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ist für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit verantwortlich. Aufgaben und Delegationsmöglichkeiten ergeben sich aus § 40.