Flucht- und Rettungspläne dienen der Orientierung und Sicherheit innerhalb von Gebäuden, Arbeitsstätten und Versammlungsstätten. Sie zeigen Besuchern, Beschäftigten und Einsatzkräften die vorhandenen Flucht- und Rettungswege sowie sicherheitsrelevante Einrichtungen wie Notausgänge, Feuerlöscher, Sammelstellen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

Die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen erfolgt auf Grundlage der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3 und ASR A2.3), der Arbeitsstättenverordnung sowie brandschutztechnischer Anforderungen. In Versammlungsstätten ergeben sich zusätzliche Anforderungen aus der Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), insbesondere hinsichtlich der Rettungswegführung, der Besucherlenkung und der sicheren Räumung von Veranstaltungsbereichen.

Flucht- und Rettungspläne berücksichtigen unter anderem die baulichen Gegebenheiten, Rettungswegführungen, Brandabschnitte, Sicherheitskennzeichnungen sowie mögliche Gefährdungen innerhalb des Gebäudes oder der Veranstaltungsstätte. Ziel ist es, Personen im Gefahrenfall eine schnelle Orientierung und eine sichere Evakuierung zu ermöglichen.

 

Die Erstellung umfasst neben der grafischen Ausarbeitung auch die Abstimmung mit bestehenden Sicherheits- und Brandschutzkonzepten sowie die Berücksichtigung behördlicher und organisatorischer Anforderungen. In Veranstaltungsstätten sind Flucht- und Rettungswege zudem Bestandteil der Betreiberverantwortung gemäß Versammlungsstättenverordnung und müssen jederzeit nutzbar und eindeutig gekennzeichnet sein.

Was sind die Pflichten nach §§ 38-40 bay.VstättV

Verantwortliche Personen

Betreiber der Versammlungsstätte (§ 38)

Betreiber im Sinne der VStättV ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Versammlungsstätte hat. Dies ist normalerweise der Eigentümer. Der Betreiber ist für die  Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ist umfassend und bezieht sich auf die Beachtung der Bau- sowie der Betriebsvorschriften aber auch auf die üblichen Verkehrssicherungspflichten. Der Betreiber kann Verpflichtungen durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. In diesem Fall wird der Betreiber nur von der Anwesenheitspflicht vor Ort befreit. Im Übrigen wird der Veranstalter aber nicht allein verantwortlich, sondern neben dem Betreiber mit verantwortlich. Die Gesamtverantwortung des Betreibers bleibt also unberührt.

Ansprechpartner des Veranstalters

Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung.
Er ist nicht zu verwechseln mit dem Veranstaltungsleiter!

Veranstaltungsleiter (§ 38)

Der Veranstaltungsleiter ist eine entscheidungsbefugte Person, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Der Betreiber kann selbst eine geeignete Person zum Veranstaltungsleiter benennen, bspw. einen Mitarbeiter. Der Betreiber kann aber auch den Veranstalter verpflichten, einen Veranstaltungsleiter zu stellen. Der Veranstaltungsleiter muss dann aber mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut (!) sein. Eine einmalige Einweisung “Hier ist der Notaus-Schalter” reicht nicht aus, da der Veranstalter dann noch immer nicht “vertraut” ist: Er wäre vertraut, wenn er die Einrichtungen auch im Notfall (z. B. bei Panik) beherrscht.

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (§ 39)

In diesem Paragraphen der VstättV wird die Qualifikation des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik definiert. Diese sind z.B. (§39/1) die geprüften Meister für Veranstaltungstechnik. Die Aufgaben ergeben sich dann aus §40.

Aufgaben und Pflichten Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (§ 40)

Da der Betrieb einer Versammlungsstätte nur bei einwandfrei funktionierenden Sicherheitseinrichtungen zulässig ist, ist der Betrieb einzustellen, wenn auch nur eine dieser Anlagen nicht betriebsfähig ist. Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ist für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit verantwortlich. Aufgaben und Delegationsmöglichkeiten ergeben sich aus § 40.